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Reifengroßhandel
 
 
AGB
Auszug aus unseren Verkaufs - und Lieferbedingungen
1. Unser Angebot ist freibleibend.
Lieferung und Berechnung erfolgen nur zu den am Tage der Absendung oder Abholung gültigen Preisen und Bedingungen.

2. Diese Verkaufs-und Lieferbedingungen schließen entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden aus, auch soweit diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Zusendung einer Preisliste gilt nicht als Angebot.

3. Höhere Gewalt und gleichzustellende Umstände-auch bei unseren Vorlieferanten-entbinden uns von der Lieferverpflichtung.

4. Versendungen erfolgen auf üblichem Wege und auf Risiko des Bestellers. Rollgeld sowie Mehrkosten für gewünschte besondere Beförderungsarten gehen zu Lasten des Empfängers. Vereinbarungen, die von den Verkaufsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.

5. Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen aus Warenlieferungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort netto fällig. Nach Überschreitung der Frist sind wir berechtigt, Verzugszinsen bis zu 2% über LBZ-Diskontsatz zu berechnen. Für Akzepte wird kein Skonto gewährt. Diskontspesen sind vom Käufer zu tragen. Werden Schecks oder Wechsel nicht eingelöst, können wir sofort auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Forderungen einklagen.
Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks gilt bis zu deren Einlösung nicht als Zahlung. Im übrigen behalten wir uns vor, angebotene fremde oder kundeneigene Schecks oder Akzepte abzulehnen. Sämtliche Kosten und Spesen einschl. eventueller Prozeßkosten gehen bei hereingenommenen Papieren zu Lasten des Kunden, wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlage.

6. Bis zur restlosen Bezahlung aller, auch der bedingten oder künftig entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren auch in dem Falle vor, wenn diese Waren Bestandteile eines Automobils oder eines anderen Fahrzeuges geworden sind.
Bei Waren, die uns zur Bearbeitung übergeben wurden, überträgt uns der Auftraggeber zwecks Sicherung unserer Forderungen das Eigentum an diesen Waren unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Verwahrungsvertrages.
Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Waren, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist, gilt-soweit nicht die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes eingreifen-nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von noch nicht bezahlten Waren, die uns für Sicherheit übereignet worden sind, ist ausgeschlossen. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.

8. Ein Weiterverkauf der von uns gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren ist dem Kunden gestattet, wenn der Verkauf zum normalen Geschäftsbetrieb des Kunden gehört.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt im voraus bis zur Höhe unserer Forderungen an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Kunde ist zur Einziehung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung, unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis so lange keinen Gebrauch machen, als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Verlangen hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen mitzuteilen und alle zu deren Bestimmungen erforderlichen Aukünfte und Unterlagen zu geben, sowie dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

9. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen an uns sowie mit Scheck- bzw. Wechseleinlösung das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die im voraus abgetretenen Forderungen ihm zustehen.

10. Die Aufrechnung des Kunden uns gegenüber ist unzulässig, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Soweit der Kunde eine Kaufmann ist und die vertragliche Vereinbarung zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird auf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts verzichtet. Darüber hinaus steht dem Kunden eine Zurückbehaltungsrecht nicht zu, wenn es sich um einen Gegenanspruch handelt, der aus einem früheren oder anderen Geschäft stammt. Auf das Recht der Wandlung uns gegenüber wird verzichtet.

11. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr.

12. Mängelhaftungsbedingungen
Die Gewährleistung für Warenlieferung richtet sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten, zeitlich begrenzt auf höchstens sechs Monate. Auf jeden Fall ausgeschlossen sind, auch für durch uns vorgenommene Arbeiten, Schadensersatzansprüche aus Folgeschäden wie z.B. jede Haftung für Personenschäden, Betriebsstörungen oder sonstige Schäden.

13. Für unsere Lieferungen und Leistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ist der Besteller Kaufmann, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

14. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

15. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma.

16. Für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschl. Wechsel- oder Scheckforderungen, sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist Gerichtsstand Schlüchtern. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt der Wohnsitz des Käufers als Gerichtsstand.

17. Unsere Geschäftsverbindungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden.

18. Für den Fall der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.

 
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